Statuten

STATUTEN DER ÖSTERRREICHISCH-SCHWEIZERISCHEN KULTURGESELLSCHAFT ZÜRICH

Vorbemerkung:
Die männlichen Funktionsbezeichnungen gelten auch für die weiblichen.

A. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

§ 1 Unter dem Namen Österreichisch-Schweizerische Kulturgesellschaft besteht auf unbeschränkte Dauer mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB:

§ 2 Die Gesellschaft bezweckt die Förderung und Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen Österreich und der Schweiz.

§ 3 Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Die Gesellschaft verwirklicht ihre Ziele

1. Durch Veranstaltungen verschiedenster Art
2. Durch Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen und zuständigen in- und ausländischen Organisationen sowie Amtsstellen
3. Durch andere den Gesellschaftszweck fördernde Tätigkeiten.

B. Mitgliedschaft
§ 5

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gestützt auf ein schriftliches Beitrittsgesuch. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
3. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
4. Der Vorstand ist befugt, Mitglieder, die ihren statuarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandeln, auszuschliessen.
5. Die Generalversammlung kann Personen, die sich um die Gesellschaft oder um die Förderung ihrer Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

C. Finanzen
§ 6 Die Einnahmen bestehen aus Mitglieder- und Gönnerbeiträgen sowie Vermögenserträgen. Der Vorstand bestimmt den Jahresbeitrag einer natürlichen Person und legt ihn derGeneralversammlung zur Genehmigung vor

D. Organisation
§ 7 Die Gesellschaftsorgane sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren

1. Die Generalversammlung
§ 8 Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie ist vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
§ 9 Das Gesellschaftsjahr beginnt und endet mit einem Kalenderjahr.
§ 10 Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
§ 11 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand wenigstens 20 Tage vor dem angesetzten Termin unter gleichzeitiger Angabe der Traktanden. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann in der Generalversammlung kein Beschluss gefasst werden.
§ 12 Die Generalversammlung behält sich folgende Rechte vor:
1. Genehmigung des Geschäftsberichtes
2. Abnahme der Vereinsrechnung
3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
4. Wahl des Vorstands sowie der zwei Rechnungsrevisoren
5. Statutenänderungen (2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder) und Auflösung der Gesellschaft
6. Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern unterbreitet worden sind.
§ 13 Eine statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt das einfache Stimmenmehr, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben; im Falle von Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
§ 14 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Sie sind bis zum 80. Altersjahr wieder wählbar.

2. Der Vorstand
§ 15 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und verteilt die einzelnen Chargen. Während der Amtsdauer entstandene Vakanzen ersetzt er in eigener Kompetenz.
§ 16 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 17 Der Vorstand leitet die Geschäfte und regelt die Zeichnungsberechtigungen für die Gesellschaft.

3. Rechnungswesen
§ 19 Zwei von der Generalversammlung gewählte Rechnungsrevisoren üben die Kontrolle über die Geschäftsführung des Quästors aus und erstatten der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

E. Schlussbemerkungen
§ 20 Statutenänderungen können auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder in der Generalversammlung beschlossen werden und bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Traktandum sind in der Einladung zur Generalversammlung entsprechende Anträge beizulegen.
§ 21 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer hierzu besonders einberufenen Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 22 Bei der Auflösung der Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen nach Beschluss der Auflösungsversammlung zweckverwandten Institutionen zu.
§ 23 Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen und nicht das persönliche Vermögen des Vorstandes und der übrigen Mitglieder. Diese haften der Gesellschaft nur für ihren Mitgliederbeitrag.